Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Ludwigsburg
vom 23. Juni 1973
mit Änderungen vom 22. Mai 1976, 12. März 1994, 1. April 1995, 12. April 1997, 16. März 2007, 08. April 2016 und 25. Oktober 2020 und 21. April 2023.
Anmerkung:
Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde jedoch nur die männliche Form verwendet.
Persönlichkeitsbezeichnungen sind neutral zu sehen, auch wenn sie evtl. in der Männlichkeitsform geschrieben sind.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
Die Feuerwehren des Landkreises Ludwigsburg bilden den Kreisfeuerwehrverband Ludwigsburg. Die Jugendfeuerwehren der Mitgliedsfeuerwehren bilden die Kreisjugendfeuerwehr, die Altersabteilungen der Mitgliedsfeuerwehren bilden die Kreisaltersabteilung.
Der Verband führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Ludwigsburg e.V.“ und hat seinen Sitz am Ort der Landkreisverwaltung. Die Kreisgeschäftsstelle befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Verbandsvorsitzenden.
Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Der Verband ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg, des Vereins Baden-Württembergisches Feuerwehrheim und der Gustav−Binder−Stiftung.
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 2 Zweck
Die Zwecke des Verbandes sind:
Förderung des Feuerschutzes,
Förderung kultureller Zwecke (Feuerwehrmusik),
Förderung der Bildung.
§ 3 Aufgaben
Der Verband hat folgende Aufgaben:
a. Vertretung der Belange seiner Mitglieder auf Kreisebene sowie übergeordneten Ebenen,
b. Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren, ihrer Jugend- und Altersabteilungen sowie der musiktreibenden Züge, insbesondere durch die Vertretung der Interessen der Feuerwehr und Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung,
c. Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen,
d. Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür verantwortlichen Stellen,
e. Werbung für den Feuerwehrgedanken, insbesondere durch die Förderung und Unterstützung der Brandschutzerziehung und des vorbeugenden Brandschutzes,
f. Pflege und Förderung kultureller und sozialer Maßnahmen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes sind die:
Gemeindefeuerwehren,
Werkfeuerwehren.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 5 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Verbandsausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern, verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden, ernannt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der
Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.Die Kreisjugendfeuerwehr kann sich eine Jugendordnung geben, in der die weiteren Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und Organe geregelt sind. Diese bedarf der Zustimmung des Verbandsausschusses.
§ 7 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind:
die Verbandsversammlung,
der Verbandsausschuss,
der Verbandsvorstand.
Die Gremien der Jugendfeuerwehren, Spielmannszüge, Altersabteilungen sowie die Arbeitskreise beraten den Verbandsausschuss in ihren jeweiligen Aufgabengebieten. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
Die Mitglieder der Organe scheiden nach Ablauf ihrer Amtsperiode aus ihren Ämtern aus, sofern sie nicht wiedergewählt werden. Für die Übernahme eines Amtes müssen sie einer Feuerwehr angehören.
Die laufenden Geschäfte werden von den Organen ehrenamtlich geführt. Hierfür können eine Aufwandsentschädigung, die vom Verbandsausschuss festzulegen ist, und der Ersatz von Reisekosten gewährt werden.
Sind Organmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840,00 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verband für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verband oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Übersteigt die Vergütung eines Organmitglieds den Betrag von 840,00 Euro jährlich, haften die Organmitglieder dem Verband auch für einfache Fahrlässigkeit, allerdings nur bis zur Höhe der doppelten jährlichen Vergütung.
Sind Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung erhalten, die jährlich 840,00 Euro nicht übersteigt, einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verband die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit können sie die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, soweit diese die doppelte jährliche Vergütung übersteigt.
§ 8 Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Verbandsvorstand,
den weiteren Mitgliedern des Verbandsausschusses,
den Delegierten, die von den Mitgliedsfeuerwehren entsandt werden.
Auf die Feuerwehr einer Kommune entfallen:
bis zu 2 000 Einwohner ein Delegierter,
über 2 000 bis 5 000 Einwohner zwei Delegierte,
über 5 000 bis 10 000 Einwohner drei Delegierte,
über 10 000 bis 15 000 Einwohner vier Delegierte,
über 15 000 bis 20 000 Einwohner fünf Delegierte,
über 20 000 bis 25 000 Einwohner sechs Delegierte,
über 25 000 bis 30 000 Einwohner sieben Delegierte,
auf die Feuerwehren einer Kommune mit mehr als 30 000 Einwohnern entfallen je angefangene 10 000 Einwohner ein weiterer Delegierter.
Maßgebend für die Einwohnerzahl ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres vom Statistischen Landesamt fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung. Auf die Werkfeuerwehren entfallen je 25 angefangene Werkfeuerwehrangehörige ein Delegierter.
Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben oder E-Mail an die Mitglieder einzuberufen.
Eine Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies von mindestens einem Drittel der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge sowie Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens zehn Tage vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Versammlungsmitglieder vertreten ist. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Versammlungsmitglieder. Jedes Versammlungsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der Versammlungsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Versammlungsmitglieder.
Über die Versammlung und die Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Zur Verbandsversammlung werden durch den Vorsitzenden, im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss, Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahestehen, eingeladen.
Sofern die Verbandsversammlung aus schwerwiegenden Gründen nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, entscheidet der Verbandsvorstand, ob die Verbandsversammlung
auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder
in digitaler Form abgehalten wird.
Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine Präsenzveranstaltung unzumutbar wäre.
Die Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach Absatz 10 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Verbandsversammlung nach Absatz 10 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 9 Abs. 2.
§ 9 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Verbandsvorsitzenden,
Wahl der beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
Bestätigung der Vertreter der kommunalen Feuerwehren im Verbandsausschuss (§ 10 Abs. 2),
Festsetzen des Mitgliedsbeitrages,
Anerkennung des Jahresabschlusses und Kassenberichts sowie Entlastung des Verbandsvorstandes,
Anerkennung des Wirtschaftsplanes,
Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von fünf Jahren,
Festlegen des Ortes, in dem die Verbandsversammlung und der Kreisfeuerwehrtag abgehalten werden sollen,
Beratung und Entscheidung von Grundsatzangelegenheiten des Verbandes,
Beschluss über Satzungsänderungen,
Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss.
Sofern die Verbandsversammlung nach § 8 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Verbandsvorstand, ob
zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Verbandsversammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder
zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Verbandsversammlung in Form einer Online-Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.
§ 10 Verbandsausschuss
Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
dem Verbandsvorstand,
den Vertretern der kommunalen Feuerwehren nach Abs. 2,
dem Vertreter der Werkfeuerwehren,
dem Kreisjugendfeuerwehrwart,
dem Kreisstabführer,
dem Kreisaltersobmann,
den Fachgebietsleitern,
dem Kreisbrandmeister,
dem Vertreter der Bürgermeister.
Für die Wahl der Vertreter der kommunalen Feuerwehren nach § 10 (1) b) werden zehn Bezirke mit folgenden Feuerwehren gebildet:
I Affalterbach, Benningen, Erdmannhausen, Freiberg, Marbach.
II Kornwestheim, Remseck.
III Asperg, Hardt- und Schönbühlhof, Markgröningen, Möglingen, Schwieberdingen, Tamm.
IV Besigheim, Gemmrigheim, Hessigheim, Löchgau, Mundelsheim, Walheim.
V Bietigheim-Bissingen, Ingersheim, Sachsenheim.
VI Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Kirchheim.
VII Ditzingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen.
VIII Großbottwar, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Steinheim.
IX Ludwigsburg.
X Eberdingen, Oberriexingen, Sersheim, Vaihingen.
Die Delegierten dieser Bezirke wählen auf die Dauer von fünf Jahren in eigener Zuständigkeit je ein Ausschussmitglied aus ihren Reihen. Scheidet eines dieser Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Verbandsausschuss aus, ist es für die restliche Amtszeit neu zu wählen und in der nächsten Verbandsversammlung zu bestätigen.
Die Delegierten der Werkfeuerwehren wählen auf die Dauer von fünf Jahren ihr Ausschussmitglied selbst.
Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird von den Jugendfeuerwehren des Kreises bei der Hauptversammlung der Kreisjugendfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
Der Kreisstabführer wird von den Stabführern der musiktreibenden Züge des Kreises auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
Der Kreisaltersobmann wird von den Altersabteilungen des Kreises bei der Hauptversammlung der Kreisaltersfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
Die Bürgermeister benennen ihren Vertreter für den Verbandsausschuss.
Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über die Beratung des Verbandsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Die Gremien der Jugendfeuerwehr, Spielmannszüge, Altersabteilungen sowie Arbeitskreise und die Fachgebietsleiter erstatten bei Bedarf einen Bericht.
§ 11 Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsauschuss hat folgende Aufgaben:
Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand oder der Verbandsvorsitzende zuständig sind,
Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Vorbereitung der Verbandsversammlungen und Kreisfeuerwehrtage,
Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
Wahl des Schriftführers, des Kassenführers sowie der Fachgebietsleiter auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden,
Bestätigung der Wahl des Kreisstabführers, des Kreisaltersobmannes und des Kreisjugendfeuerwehrwartes,
Festlegung der Fachgebiete.
§ 12 Verbandsvorstand
Der Verbandsvorstand besteht aus:
dem Verbandsvorsitzenden
den beiden Stellvertretern des Vorsitzenden
dem Kassenführer
dem Schriftführer
den Fachgebietsleitern
Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Nachfolger für die restliche Amtszeit neu zu wählen. Die Wahl ist geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen Kommandant oder Abteilungskommandant sein oder die Voraussetzungen hierfür erfüllen.
Der Kassenführer, der Schriftführer und die Fachgebietsleiter werden vom Verbandsausschuss auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden gewählt.
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind der Vorsitzende allein oder die beiden Stellvertreter gemeinsam berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Vertretungsfall.
Der Vorsitzende und die Fachgebietsleiter erstatten jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über die Beschlüsse des Verbandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Vorstandes und des Verbandsausschusses zu übermitteln ist.
Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
Der Kassenführer hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.
§ 13 Aufgaben des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen,
er besorgt die Verwaltung der Verbandes,
er stellt den Wirtschaftsplan auf.
§ 14 Kassenwesen des Verbandes
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Beiträgen und Spenden,
sonstigen Zuwendungen.
Die Einnahmen werden verwendet:
zur Zahlung von Beiträgen, insbesondere nach § 1 Abs. 4,
zur Erfüllung der Aufgaben und Bestreitung der allgemeinen Verwaltung,
zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten an die Mitglieder des Verbandsausschusses und des Verbandsvorstandes.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
§ 15 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Beitrag sind die Beiträge für den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg, den Deutschen Feuerwehrverband und den Verein Baden-Württembergisches Feuerwehrheim sowie der Beitrag zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrecht) enthalten.
Die Höhe des Beitrags wird von der Verbandsversammlung festgelegt. Als Bemessungsgrundlage dient die Zahl der Delegierten.
Mitglieder, die Jugendfeuerwehren unterhalten, entrichten zusätzlich einen Mitgliederbeitrag je Jugendlichen. Die Höhe des Beitrags wird von der Verbandsversammlung festgelegt.
§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes.
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
Ein Mitglied, das die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Verbandsausschuss.
§ 17 Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Versammlungsmitglieder vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Versammlungsmitglieder für die Auflösung stimmen.
Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Verbandsversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Versammlungsmitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Feuerschutzes. Hierüber beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 21. April 2023 in Kraft.
gez.
Klaus Haug
Vorsitzender